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Coronavirus

Wichtige Fragen und Antworten

Aktuelle Informationen

 

Hat die DAA geöffnet?

Nach der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in der aktuell gültigen Fassung sind Präsenzveranstaltungen bei uns vor Ort unter bestimmten Auflagen möglich.

Ab sofort gilt an unserem Standort die 3G Regel. Sie müssen also geimpft, genesen oder getestet sein, um unseren Standort betreten zu dürfen. Bringen Sie bitte die entsprechenden Nachweise für die Kontrolle beim Einlass mit. Die Tests müssen von einer offiziellen Stelle durchgeführt worden sein (ein Selbsttest reicht nicht aus) und dürfen nicht älter als 24 Stunden sein.

Weitere Informationen darüber wie Ihr laufender Lehrgang fortgesetzt wird oder Ihr neuer Lehrgang startet, erhalten Sie von Ihren Lehrgangsleitungen/Bildungsbegleiter*innen/Ansprechpartner*innen.

Sobald neue Informationen vorliegen werden wir diese hier und auf unseren Social-Media-Kanälen (Facebook, Instagram) bekannt geben.

Unsere Mitarbeiter*innen sind vor Ort und stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

Adobe Connect
 

Für Unterrichte im virtuellen Raum (sog. Online-Seminare) nutzen wir die Software Adobe Connect. Um an einem Online-Seminar teilzunehmen benötigen Sie nur die Adresse des Klassenraums in dem Ihr Unterricht stattfindet, diese bekommen Sie von Ihrem Lernberater mitgeteilt.

Wie der Zugang zu Adobe Connect funktioniert, haben wir in einem Lernmodul für Sie zusammengestellt.

Weitere Informationen finden Sie auch in unseren Schnellstartanleitungen:

Coronavirus

Wichtige Fragen und Antworten

Was sind die Symptome der Erkrankung?

Die Symptome ähneln denen einer Erkältung, also etwa Kratzen im Hals und erhöhte Temperatur, allgemeines Unwohlsein. Zum Teil treten Durchfälle auf. Schnupfen wird vergleichsweise eher selten beobachtet. Bei schweren Verläufen mit massiver Virusvermehrung in den unteren Atemwegen kann Atemnot auftreten.
 

Wie schützt man sich persönlich am besten vor einer Coronavirus-Infektion?

Regelmäßiges gründliches Händewaschen mit Seife, möglichst mehr als 1,50 Meter Abstand halten von Infizierten oder möglicherweise Infizierten, Vermeiden des Berührens von Mund, Nase und Augen mit den Händen gelten als wichtigste und effektivste Vorkehrungen (beachten Sie bitte auch die Aushänge am Standort!).
 

Infektionsverdacht bei Ihnen selbst oder einem Bekannten – was soll ich tun?

→ Informieren Sie die DAA

Teilnehmer*innen müssen zwingend mit der DAA Rücksprache halten und dürfen nicht einfach so zuhause bleiben. Im Fall, dass Sie Kontakt zu Infizierten/möglichen Infizierten hatten, informieren Sie bitte zunächst telefonisch Ihren zuständigen DAA-Standort vor Ort.

Die DAA wird dann das weitere Vorgehen im Einzelfall mit Ihnen, dem jeweiligen Kostenträger (bspw. Agentur für Arbeit, Jobcenter, BAMF) und den Gesundheitsbehörden klären.

Nachweis

In jedem Fall ist ein Nachweis für eventuelle Abwesenheits-/Fehlzeiten erforderlich (bspw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder behördliche Anordnung). Nur so können Fehlzeiten und ggf. Gehaltszahlungen verwaltet werden und weiterlaufen.

Prävention

Weiterhin sollten Sie Vorkehrungen treffen, andere vor einer möglichen Übertragung zu schützen. Dazu gehört auch, möglichst nicht die DAA-Standorte und/oder Hausarztpraxis aufzusuchen und sich dort inmitten anderer Teilnehmer*innen / Wartenden aufzuhalten. Für ärztlichen Rat wird empfohlen, die Hausarztpraxis zuvor anzurufen und die Situation mit Arzt, Ärztin oder Personal zu besprechen und sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens beraten zu lassen. Daneben können Sie sich auch an das für Ihre Region zuständige Gesundheitsamt wenden. Auch das Robert Koch-Institut bietet als Hilfe ein Online-Tool an, in dem über die Postleitzahl deutschlandweit lokale und regionale Ansprechstellen aufgeführt werden.
https://tools.rki.de/PLZTool/ 
 

Was ist, wenn ich nachgewiesen mit dem Coronavirus infiziert bin?

In diesem Fall sollten Sie unbedingt Rücksprache mit den Behörden (insbesondere Gesundheitsamt) und der DAA halten. Neben der eigenen Genesung sollten Sie darauf achten, dass Sie einen schriftlichen Nachweis über die Erkrankung erhalten (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, vorzugsweise ein Beschäftigungsverbot nach § 31 IfSG). Auf keinen Fall dürften Sie weiter in der Öffentlichkeit unterwegs sein / an DAA-Bildungsmaßnahmen teilnehmen.
 

Was ist, wenn mein DAA-Standort schließen muss?

Wenn es sich um eine behördliche Anordnung handelt und alle Mitarbeiter*innen und Teilnehmer*innen unter Quarantäne gestellt werden, können Sie vor Ort nicht mehr teilnehmen. Wenn ein behördliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, sind die Fehlzeiten selbstverständlich entschuldigt (Zahlungen erfolgen weiter). Bitte informieren Sie sich in diesem Fall regelmäßig darüber, wann Ihr DAA-Standort wieder öffnen wird.

Aktuelle Informationen über die Schließung bzw. Öffnung Ihres DAA-Standortes erhalten Sie über die dazugehörige Homepage und über unsere Facebookseite.
 

Allgemeine Informationen zum Thema Coronavirus erhalten Sie hier:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html